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FEI-Datenbank mit verbotenen Substanzen

Ab dem 5. April 2010 gelten im internationalen Pferdesport neue Medikationsbestimmungen

Diese sind auf www.feicleansport.org  nachzulesen. Ab sofort ist hier auch eine Datenbank mit über 1.200 Substanzen zu finden, die sämtliche verbotenen Substanzen im Pferdesport listet. Unter „Prohibited Substances“ werden grundsätzlich alle Substanzen geführt, die im Wettkampf nicht erlaubt sind. Allerdings wird dabei zwischen Dopingsubstanzen (Banned Substances) und Medikationssubstanzen (Controlled Medication Substances) unterschieden. Während die Dopingsubstanzen zu keiner Zeit im Pferd sein dürfen, weder im Training noch im Wettkampf, sind letztgenannte „Controlled Medication Substances“ ausschließlich im Wettkampf untersagt, können aber zu therapeutischen Zwecken in der wettkampffreien Zeit verwendet werden. Die Substanzen, teilweise mit Angaben zu gängigen Präparaten, in denen sie zu finden sind, werden mit ihrer Wirkungsweise und ihrem Einsatzgebiet aufgeführt. Die neue FEI-Datenbank wird ständig aktualisiert und um verbotene Substanzen ergänzt.

 

Übersetzung der Kurzfassung Code of Conduct

Die FEI erwartet von allen im internationalen Turniersport beteiligten Personen, den Code of Conduct der FEI zu befolgen. Sie erwartet des weiteren stets das Wohlergehen des Pferdes als oberstes Gebot anzuerkennen und zu akzeptieren und es niemals wettbewerbsmäßigen oder kommerziellen Einflüssen unterzuordnen.

 

1. Bei der Vorbereitung und beim Training der Turnierpferde muss zu jeder Zeit das Wohlergehen der Pferde absolute Priorität haben. Das umfasst eine gute Behandlung der Pferde, gute Trainingsmethoden und Hufpflege, gute Ausrüstung sowie guten Transport.

 

2. Bevor Pferden und Teilnehmern erlaubt wird, am Wettkampf teilzunehmen, muss sichergestellt sein, dass sie in gutem Gesundheitszustand sind und dass der Ausbildungs- und Trainingszustand dem jeweiligen Prüfungsniveau entspricht und sie somit fit sind. Das bezieht sich u.a. auf den Gebrauch von Medikamenten, operative Eingriffe, die das Wohlergehen oder die Sicherheit gefährden, auf den Einsatz trächtiger Stuten oder den unsachgemäßen Gebrauch von Hilfsmitteln.

 

3. Durch den Turniereinsatz darf das Wohlergehen des Pferdes nicht beeinträchtigt werden. Das heißt, es muss besonders acht gegeben werden auf Prüfungsplätze, Bodenverhältnisse, Witterungsbedingungen, Stallungen und die Sicherheit auf dem Turniergelände. Ferner muss sich das Pferd für den Weitertransport in einem guten Gesundheitszustand befinden.

 

4. Es muss sichergestellt sein, dass Pferde nach dem Turniereinsatz sorgfältig verpflegt werden. Kein Aufwand darf gescheut werden, um sicher zu stellen, dass Pferde nach Beendigung ihrer „Turnierkarriere“ weiterhin fürsorglich behandelt werden. Das umfasst gute veterinärmedizinische Versorgung, u.a. von Sportverletzungen, Euthanasie und den „Ruhestand“.

 

5. Die FEI bittet alle am Sport Beteiligten eindringlich, das höchste Niveau der Ausbildung auf ihren entsprechenden Spezialgebieten anzustreben.

 

 

 

 

 

Lehrgänge zum Tiertransport

Seit Beginn des Jahres 2008 benötigen viele Landwirte bzw. Tierhalter zum Transport ihrer Tiere einen Befähigungsnachweis.

Hintergrund ist das Ziel der EU, über Schulungen der mit Tiertransporten befassten Personen tierschutzrelevante Verbesserungen in diesem Bereich zu erreichen.

  • Wer benötigt einen Befähigungsnachweis?
    Alle Landwirte und Tierhalter, die ihre Nutztiere über 65 km in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren. Zu den Nutztieren zählen in diesem Zusammenhang Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und teilweise Pferde.
    Als Kriterium für die wirtschaftliche Tätigkeit kann die steuerliche Veranlagung z.B. für die Pferdehaltung herangezogen werden.

  • Für wen ist der Ergänzungslehrgang geeignet?
    Für Landwirte, Pferdewirte, etc., die ihre Berufsausbildung vor dem 05. Januar 2007 abgeschlossen haben.

  • Für wen ist der Ergänzungslehrgang nicht ausreichend?
    Für Personen, die keinen entsprechenden Berufsabschluss in den einschlägigen Berufen haben. Diese Personen benötigen in Deutschland für den Erhalt des Befähigungsnachweises für den Tiertransport einen längeren und umfangreicheren Lehrgang.

  • Wann wird kein Befähigungsnachweis benötigt?

    • für Tierhalter, die einen berufsqualifizierenden Abschluss als Landwirt, Pferdewirt, Tierwirt o. ä. ab 2007 erworben haben, gilt die Qualifikation mit ihrer Ausbildung als erworben.
      Sie erhalten den Befähigungsnachweis mit Vorlage des Abschlusszeugnisses bei ihrem zuständigen Veterinäramt.

    • wenn es sich um eine reine Hobbyhaltung handelt

    • wenn es um den Transport von Tieren unmittelbar in oder aus einer Tierarztpraxis /-klinik handelt 

    • für den Transport registrierter Pferde (Equiden mit Equidenpass), die zu Wettbewerben (z.B. Turniere), Rennen, kulturellen Veranstaltungen oder zu Zuchtzwecken transportiert werden, sofern dieses nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt.

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